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Praxisgebühr... ein Etikettenschwindel? Als Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) müssen Sie einmal im Quartal, d.h. jeweils ab 1. Januar, 1. April, 1.Juli und 1. Oktober, Ihre Krankenversicherungskarte vorlegen und die sogenannte "Praxisgebühr" von 10,- € (die in Wirklichkeit eine Krankenkassengebühr ist) zahlen. Diese Gebühr kommt Ihrer Krankenkasse zugute, nicht mir als Arzt! Ich bin lediglich als Vertragsarzt ("Kassenarzt") verpflichtet, diese Gebühr einzuziehen. Sie ist also kein Mehrverdienst für mich, sondern sie wird mir anschießend 1:1 von meinem Honorar abgezogen. Vielmehr bedeutet diese auch für mich einen (unbezahlten) Mehraufwand, denn die Erhebung und Verwaltung geschieht von Seiten der Ärzte ohne jegliche Vergütung. Wenn ein Patient die Praxisgebühr aber nicht zahlt, stehe zunächst ich dafür gerade, denn für jeden Behandlungsfall wird mir die Gebühr abgezogen. Inwieweit diese Regelung gut und sinnvoll ist, möchte ich an dieser Stelle nicht kommentieren, Sie haben daher aber sicherlich Verständnis, daß wir Sie in der Praxis nur behandeln können, wenn zuvor die Gebühr entrichtet wurde, ausgenommen lediglich akute, bedrohliche Notfälle. Dieses Vorgehen entspricht der Vorgabe unserer Kassenärztlichen Vereinigung. Einige wichtige Regelungen und Ausnahmen:Zweite Praxisgebühr im Notfalldienst Vielen Patienten ist nicht bekannt, daß eventuell die Praxisgebühr auch zweimal im Quartal zu zahlen ist: nämlich einmal im Regelfall, d.h. beim ersten Besuch des Haus- oder Facharztes und zweitens bei der ersten Inanspruchnahme des ärztlichen Notdienstes. Wenn Sie besispielsweise am Wochenende erstmalig den hausärztlichen Notdienst (in Siegen Tel. 19292) in Anspruch nehmen, müssen Sie noch einmal 10,- € zahlen, auch wenn Sie eine Quittung von Ihrem Hausarzt vorlegen können. Sie erhalten dann ein zweite Quittung, die "Notfallquittung". Diese gilt dann für den Rest des Quartals für eventuelle Wiedervorstellungen im Bereich des Notdienstes, daher heben Sie diese bitte auf! Allerdings gilt auch umgekehrt, daß wir die reguläre Gebühr erheben müssen, auch wenn Sie eine Notfallquittung vorlegen. Keine Praxisgebühr zahlen Sie bei uns, wenn ...
ist im Regelfall nicht möglich. Daher müssen Sie bei freiwilliger Inanspruchnahme eines zweiten Hausarztes erneut zahlen, dies gilt aber nicht im Vertretungsfall bei Urlaub oder Krankheit des eigenen Hausarztes, hier ist dann lediglich die Quittung vorzulegen, die Behandlung erfolgt auf Vertetungsschein. |
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